Allgemeine Verkaufsbedingungen Markert-Sonst-002-DE-03-2022 1 / 4 1. Geltungsbereich a) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unter- nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver- mögen über den Verkauf (ggf. noch herzustellender) beweglicher Sachen („Liefergegenstand“ oder „Liefergegenstände“). b) Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie finden auch keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegen- nahme unserer Waren gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen, sofern wir ordnungsgemäß auf die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen in unserer Auftrags- bestätigung hingewiesen haben. 2. Angebot und Vertragsschluss a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftrags- bestätigung, die wir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Bestellung des Käufers bei uns annehmen können, spätestens durch eine Lieferung der Liefergegenstände zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder nach diesen Allgemeinen Ver- kaufsbedingungen. Eine Zugangsbestätigung stellt für sich noch keine verbindliche Annahme einer Bestellung dar. b) Mündliche Vereinbarungen und Zusagen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen. c) Werden Abschlüsse durch unsere Vertreter vermittelt, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. 3. Preise, Zahlungsbedingungen a) Alle Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, netto, frei Frachtführer (FCA gemäß Incoterms® 2020) Werk Neumünster und exklusive Verpackungsmaterial. Soweit nicht anders vereinbart, sind etwaige zuzügliche Steuern, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben vom Käufer zu tragen. b) Für Lieferungen außerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer uns einen entsprechenden Ausfuhr- vermerk innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum nachzuweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer nachzufakturieren. Für Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer, uns mittels einer Gelangensbestätigung zu bestätigen, dass die Liefergegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Sofern dieser Nachweis nicht erfolgt und wir den Nachweis auch nicht von Dritten erlangen können, sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer gegenüber dem Käufer nachzufakturieren. c) Jede unserer Rechnungen wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht die Auftragsbestätigung eine abweichende Regelung vorsieht. Sollte eine Zahlung innerhalb der Frist nicht erfolgen, tritt Verzug des Käufers ein. Wir sind berechtigt, für Teillieferungen Teil-Rechnungen zu stellen. Die Zahlung ist ausschließlich auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag endgültig auf unserem Konto verfügbar ist. d) Unsere Lieferungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Käufers voraus. Sollten nach Vertragsschluss begründete Zweifel in dieser Beziehung eintreten, so sind wir berechtigt - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, nach unser Wahl für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche unverjährte Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fälligzustellen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und - falls der Käufer nicht binnen an- gemessener Frist eine Sicherheit stellt - von unserer Lieferverpfl ichtung zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zusteht. e) Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Allgemeine Verkaufsbedingungen Markert-Sonst-002-DE-03-2022 2 / 4 f) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr von pauschal EUR 2,50 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und weiterer uns nach dem Gesetz zustehender Rechte bleibt unberührt. g) Ohne schriftliche Vollmacht sind unsere Mitarbeiter zur Entgegennahme von Zahlungen oder Verfügungen über unsere Forderungen nicht berechtigt. 4. Lieferfristen und -termine a) Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Wir werden uns bemühen, sie einzuhalten. Hinsichtlich der Lieferungen solcher Liefergegenstände, für die wir Rohmaterialien und Zulieferteile von Zulieferern beziehen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Abweichend hiervon können feste Liefertermine und Lieferfristen nur schriftlich verbindlich vereinbart werden. b) Verzögern sich unsere Lieferungen werden wir den Käufer hierüber informieren. Der Käufer ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare, außerhalb des Einfl ussbereichs von uns und dem Käufer liegende Ereignisse befreien uns und den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang der Wirkung von den Leistungspflichten. Dauert die Leistungsstörung länger als einen Monat, so sind wir und der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsicht- lich der von der Störung betroffenen Verträge zurückzutreten. c) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. d) Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. 5. Gewährleistung a) Die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes bemisst sich ausschließlich nach den zwischen uns und dem Käufer schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigen- schaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes, welche in unseren Angeboten niedergeschrieben sind. Wir übernehmen keine allgemeine Gewährleistung für die Geeignetheit der Liefergegenstände für bestimmte vom Käufer verfolgte Verwendungszwecke. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. b) Angaben in unseren standardmäßigen Produktbeschreibungen, Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von uns überlassenen Informationsmaterial stellen keine Garantien im Rechtssinne für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes dar. Derartige Garantien müssen ausdrück- lich schriftlich vereinbart werden. c) Im Falle einer Herstellung oder Bearbeitung eines Liefergegenstandes nach den vom Käufer erstellten und von ihm freigegebenen Beschaffenheitsbeschreibungen, Plänen, Skizzen, Zeichnungen etc. („Spezifikationen“), bemisst sich die Beschaffenheit ausschließlich nach diesen freigegebenen Spezifikationen. Für Mängel am Liefergegenstand, die auf den vom Käufer freigegebenen Spezifika- tionen beruhen, stehen dem Käufer uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche zu. d) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schrift- lich und unter Angabe der Rechnungsnummer, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Liefergegenstände beim Käufer, erhoben werden. Letzteres gilt nicht für verborgene Mängel, die lediglich unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter Angabe der Rechnungsnummer ge- rügt werden müssen, und nicht für offenkundige Transportschäden sowie unvollständige oder offen- sichtlich unrichtige Lieferungen, die in jedem Falle unverzüglich nach Eingang der Liefergegenstände beim Käufer schriftlich und unter Angabe der Rechnungsnummer mitzuteilen sind. Allgemeine Verkaufsbedingungen Markert-Sonst-002-DE-03-2022 3 / 4 e) Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen von Sachmängelansprüchen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels, für den Zeitpunkt des Feststellens des Mangels, für die Tatsache eines verborgenen Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge und dafür, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. f) Ein beanstandeter Liefergegenstand darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis oder auf unser Verlangen hin auf unsere Kosten an uns zurückgesandt werden. In jedem Fall steht uns im Fall einer Mängelrüge das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstan- des beim Käufer zu. g) Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Ersatzsache (gemeinsam: „Nacherfüllung“). h) Ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum. i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese trotz Setzens einer angemessenen Frist nicht durchge- führt, ist sie dem Käufer unzumutbar oder wird diese von uns zu Recht verweigert, so kann der Käufer entsprechend den gesetzlichen Regeln nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung („Minderung“), Rückgängigmachung des Vertrages („Rücktritt“) und/oder Schadenersatz gemäß Ziffer 6 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer allerdings kein Rücktrittsrecht zu. j) Eine Gewähr für Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische oder physikalische Einflüsse wird nicht übernommen. k) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegen- standes beim Käufer. Hinsichtlich der Rechte und Ansprüche des Käufers bei arglistig verschwiege- nen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. l) Die Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben von den Bestimmungen dieser Ziffer unberührt. 6. Haftungsbeschränkungen a) Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. „Kardinalspflichten“ ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt. b) Für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziff.6 a) genannten Pflichten aus dem Vertrag ist unsere Haftung ausgeschlossen. c) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. d) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz unberührt; insbesondere haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. e) Die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 6a) und b) gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere Produkthaftung) und gelten ebenso wenig bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens, von uns abgegebenen Garantien oder arglistig verschwiegenen Mängeln. f) Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängel am Liefergegenstand verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 7. Eigentumsvorbehalt a) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer („Eigentumsvorbe- halt“). Werden unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, so bleibt der Eigen- tumsvorbehalt bis zur Begleichung unserer Saldoforderung bestehen. b) Der Käufer hat uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die unter dem Eigentumsvor- behalt stehenden Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) zu erteilen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Käufer. Allgemeine Verkaufsbedingungen Markert-Sonst-002-DE-03-2022 4 / 4 c) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesamten gesicherten Forde- rungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. d) Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise seiner Zahlungsverpflich- tung in Verzug, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware zurücknehmen, d.h. der Käufer hat die Vorbehaltsware an uns herauszugeben, und wir können die Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag zwecks Befriedung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. 8. Anwendbares Recht a) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. b) Die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen. 9. Allgemeine Bestimmungen a) Der Käufer darf seine Ansprüche uns gegenüber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abtreten. b) Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht ist der Ort unseres Geschäftsbetriebes, mit dem der Vertrags- schluss getätigt worden ist. Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen ist Neumünster. c) Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. d) Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Stand März 2022 Änderungen vorbehaltenNext >